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Steuern & Gebühren
Grundsteuerhebesatz: ab 01.01.2025
Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 685 %
Grundsteuer B (Grundvermögen): 285 %
Gewerbesteuerhebesatz: seit 01.01.2021
370 %
Hundesteuer:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 84,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz abweichend 504,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Weiter zur Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 89,73 KB, 27.02.2019)
Versorgung mit Wasser:
Bürgermeisteramt Pfedelbach, Telefonnummer: 07941 / 6081-0
Wasserschäden und Rohrbrüche melden Sie über die (Bereitschafts-) Rufnummer des gemeindlichen Bauhofes unter Telefonnummer: 07941 / 60 81-36
Der Wasserzins pro m³ beträgt aktuell 4,08 Euro + 7% MwSt.
Zählermiete: 12,00 € zzgl. 7% MwSt.= 12,84 € pro Jahr, das entspricht 1,07 € pro Monat.
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Niederschlagswasser und Schmutzwasser:
Mit Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.03.2010 wurde auch die Gemeinde Pfedelbach dazu verpflichtet, die getrennte Abwassergebühr rückwirkend zum 01.01.2012 einzuführen. Dies hat nun zur Folge, dass auf den Abrechnungen eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich wie bisher nach der bezogenen Frischwassermenge in Kubikmeter (m³).
Für die Niederschlagswassergebühr sind die einleitenden versiegelten Flächen (m²) entscheidend, die im Herbst 2011 durch das Selbstauskunftsverfahren ermittelt wurden. Der Wasserzins wird weiterhin anhand der bezogenen Frischwassermenge berechnet.
Gebührenübersicht:
Die Schmutzwassergebühr pro m³ beträgt
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 - 2,55 Euro
ab 01.01.2023 3,12 Euro
Die Niederschlagswassergebühr pro m² beträgt
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 - 0,44 Euro
vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 - 0,27 Euro
ab 01.01.2024 0,43 Euro
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Änderungen:
Bitte zeigen Sie alle Änderungen, die zu einer Erhöhung oder zu einer Reduzierung der gebührenpflichtigen Fläche führen, innerhalb eines Monats bei der Gemeinde an. Hierzu zählen auch Änderungen bei Entlastungssonderbauwerken (Zisternen) hinsichtlich Größe oder Nutzung. Die Änderungen bezüglich der gebührenfähigen Fläche werden dann im Folgejahr berücksichtigt. Bitte teilen Sie Änderungen spätestens 1 Monat nach Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage mit.