Hauptbereich
EU-Kartenführerschein
icon.crdate15.01.2024
Umtausch alter Papierführerscheine in EU-Kartenführerschein
In den kommenden Jahren müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen einen befristeten EU-Kartenführerschein ausgetauscht werden. Das wurde vom Bundesrat festgelegt. Für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 endet die Umtauschfrist bereits am Januar 2024. Personen dieser Jahrgänge, die den Umtausch ihres Papierführerscheins noch nicht beantragt haben, sollten sich jetzt darum kümmern.
Durch den Pflichtumtausch soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Muster enthalten, das die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Der neu ausgestellte Führerschein wird, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Für den Umtausch ist eine Staffelung vorgesehen, die sich nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bzw. nach dem Ausstellungsjahr richtet. Nach Ablauf der nachfolgenden Fristen, verliert der Führerschein demnach seine Gültigkeit.
1. Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
2. Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
*Fahrerlaubsnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Info:
Spätestens bis zum 19. Januar 2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren und auf 15 Jahre befristeten Führerschein verfügen. Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich.
Für den erfolgreichen Führerscheinumtausch sind folgende Dokumente vorzulegen:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto
- der aktuelle Führerschein
- eine Gebühr von rund 25 Euro (beim Landratsamt)
Bearbeitungsgebühr 5,10 Euro (Wohnsitzgemeinde)
Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.
Wählen Sie folgende Telefonnummern zur Terminvereinbarung für den Führerscheinumtausch:
Zentrale Telefonnummer: 07941/6081-0 oder Bürgerbüro Telefonnummer: 07941/6081-56