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Bundestagswahl 23.02.2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet am 23. Februar 2025 statt. 

„Alles, was Du wissen musst!“ - Erklärfilm zur Bundestagswahl 2025

Briefwahl

Um per Briefwahl oder am Wahltag in einem anderen Wahllokal innerhalb Ihres Wahlkreises wählen zu können, ist es notwendig einen Wahlschein zu beantragen.

Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen.

Um lange Postlaufzeiten zu vermeiden, können Sie auch persönlich im Rathaus brieflich wählen.

Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt etwa zwei Wochen vor dem Wahltag. 

Briefwahlanträge können nur bis zum Freitag vor der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis 18 Uhr, beim Rathaus Pfedelbach eingegangen sein. Bitte beachten Sie, dass die Briefwahlunterlagen in den Wahllokalen nicht angenommen werden können.

Briefwahlunterlagen sind in der zuständigen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden von dieser ausgestellt.

Die Beantragung eines Wahlscheines kann auf folgenden Wegen durchgeführt werden:

  • über diesen Link
  • persönlich im Rathaus (ab 10.02.2025)
  • per E-Mail
  • postalisch: Gemeinde Pfedelbach, Hauptstr. 17, 74629 Pfedelbach
  • per Fax: Faxnummer: 07941 6081-47

Für die schriftliche Antragstellung können Sie den Briefwahlantrag nutzen, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet. 

Eine elektronische Antragstellung ist nur mit der Wahlbenachrichtigung möglich.

Per E-Mail, postalisch und per Fax kann der Antrag bereits jetzt gestellt werden.

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnanschrift in Pfedelbach,
  • ggf. Anschrift, an die die Unterlagen geschickt werden sollen, falls dies nicht die Meldeanschrift ist, und
  • Unterschrift bei schriftlicher Beantragung oder Beantragung per Fax.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nicht telefonisch gestellt werden kann.
 

Briefwahl vor Ort

Die Briefwahlunterlagen können ab dem 10.02.2025 ausgegeben werden. 

Um im Rathaus direkt vor Ort und Stelle brieflich wählen zu können, müssen Sie Ihren Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mitbringen.

Von der Briefwahl vor Ort können Sie zu folgenden Öffnungszeiten Gebrauch machen:

Montag bis Freitag:           08.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch:      14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag:                       14.00 bis 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass der Versand der Briefwahlunterlagen erst etwa zwei Wochen vor dem Wahltag beginnen wird, da der Druck der Stimmzettel im Rahmen der vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages erst nach Abschluss der Zulassung der Wahlvorschläge erfolgen kann.

 

Wichtige Informationen

Wahlberechtigte, die per Brief wählen, haben für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit in ihrem persönlichen Bereich selbst Sorge zu tragen.

Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheines entweder per Brief (auch im Rathaus) oder in einem beliebigen Wahllokal innerhalb Ihres Wahlkreises wählen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 – 108d des Strafgesetzbuches).

Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden. Auf den vorstehenden allgemeinen Hinweis wird verwiesen.

Die Abgabe des roten Wahlbriefes bei der Gemeindeverwaltung Pfedelbach oder in dessen Briefkasten wird zur Vermeidung von Postlaufzeiten empfohlen.

 

Am Freitag, 21.01.2025, werden zusätzlich nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro Briefwahlunterlagen ausgestellt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 22.02.2025), 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wahlscheine dieser Art können Sie am Samstag, 22.02.2025, von 11.00 bis 12.00 Uhr telefonisch beantragen unter der Telefon-Nr. Telefonnummer: 07941 6081-54.

Wahlberechtigte, die plötzlich erkrankt sind oder die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und nachweisen, dass sie ohne Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses entstanden ist, erhalten einen Wahlschein auf Antrag bis zum Wahlsonntag, 15.00 Uhr. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Briefwähler werden gebeten dafür zu sorgen, dass der rote Wahlbrief rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eingeht.

Bitte bringen Sie zur Stimmabgabe Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis mit.

 

Wahlbekanntmachung

1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)

001-01

001-01 Rathaus Pfedelbach

Hauptstr. 17, Rathaus Pfedelbach, Vorraum Bürgerbüro

001-02

001-02 Pestalozzi-Schule Gebäude 6

Pestalozzistr. 21, Pestalozzi-Schule Pfedelbach, Gebäude 6

001-03

001-03 Pestalozzi-Schule Gebäude 5

Pestalozzistr. 14, Pestalozzi-Schule Pfedelbach, Gebäude 5

001-04

001-04 Gemeindekindergarten

Richard-Strauß-Str. 20, Gemeindekindergarten Nonnenberg

001-05

001-05 Ortschaft Heuberg/Buchhorn/Gleichen

Lindenstr. 15, Bürgerhaus Heuberg, Saal

002-06

002-06 Ortschaft Windischenbach

Verrenberger Str. 11, Kelter Windischenbach

003-07

003-07 Ortschaft Oberohrn

Steinbacher-Tal-Str. 23, Ehemaliges Schulhaus Oberohrn, Saal

004-08

004-08 Ortschaft Harsberg

Unterhöfener Str. 11, Ehemaliges Schulhaus Oberhöfen, Saal

005-09

005-09 Ortschaft Untersteinbach

Heuholzer Str. 2, Festhalle Untersteinbach

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14 Uhr im Sitzungssaal, Rathaus Pfedelbach zusammen.

3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)  durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Pfedelbach, 14.02.2024
gez. Torsten Kunkel, Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeindebehörde

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1.  Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Pfedelbach wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Pfedelbach, Bürgerbüro Zimmer 1.02, Hauptstr. 17, 74629 Pfedelbach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Pfedelbach, Bürgerbüro Zimmer 1.02, Hauptstr. 17, 74629 Pfedelbach Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

       Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 268 Schwäbisch Hall - Hohenlohe

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1                   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2                   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Pfedelbach, den 24.01.2025

gez. Torsten Kunkel
Bürgermeister

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: Telefonnummer: 0761/36122.